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... dienen der Ermittlung des Verkehrswertes von
bebauten und unbebauten Grundstücken
Grundbesitz ist,
seitdem es Privateigentum an Grundstücken
gibt, eine beliebte Form der Existenzsicherung und Kapitalanlage.
Damit sich die Kapitalanlage in Grundstücke nicht als
Fehlinvestition gestaltet, wird in vielen Fällen vor dem
Erwerb ein Wertgutachten oder eine Renditeermittlung eines erfahrenen
Sachverständigen eingeholt.
Anlass für eine Wertermittlung kann ein Verkauf oder Kauf,
eine Erbschaft, Vormundschaftsangelegenheiten, Ehescheidungen oder auch
die Begründung von Rechten an Grundstücken sein.
Seit über 10 Jahren ist Dipl.-Ing. (FH) Hubert Mütze
als Grundstückssachverständiger
tätig. Mehrfach wurde er als Mitglied des Gutachterausschusses
im Muldentalkreis vom Regierungspräsidium Leipzig bestellt.
Die Ausbildung und auch ständige Weiterbildung erfolgte bei
Sprengnetter Immobilienbewertung und sichert den neuesten Wissensstand
und somit eine professionelle
Bewertung Ihrer Immobilie.
Folgende Leistungen
kann Dipl.-Ing. (FH) Hubert
Mütze als Sachverständiger für Sie erbringen:
- Marktwertgutachten (Verkehrswertgutachten
für bebaute und unbebaute Grundstücke bzw. Wohn- und
Teileigentum)
- Gutachten über landwirtschaftliche
Nutzflächen
- Beleihungswertermittlung für Kreditinstitute
- Gutachten über unbebauten und bebauten
Erbbaurechten bzw. von Erbbaurechtsgrundstücken
- Gutachten über den Einfluss von Baulasten
und Dienstbarkeiten auf den Verkehrswert
- Bewertung bei Zwangsversteigerungen, Ehescheidungen
und Erbauseinandersetzungen
- Wertermittlung bei Enteignung sowie Planungsschaden
- Wertermittlung in Sanierungs-, Entwicklungs-,
Umlegungs- und Grenzreglungsverfahren
- Wertermittlung bei Einfluss sonstiger Rechte und
Belastungen ( Denkmalschutz, Reallasten Wohnungsrecht,
Überbau, Notwege)
- Mietwertermittlung im Rahmen des
Erbschaftssteuerrechtes
- Prüfung des Feststellungsbescheides
gemeinsam mit Ihrem Steuerberater auf die Einhaltung des IV. bzw. VI.
Abschnittes des Bewertungsgesetzes (BewG). Nach § 177 BewG ist
den Bewertungen der unbebauten und bebauten Grundstücke der
gemeine Wert ( §9 BewG) zugrunde zu legen. Der gemeine Wert
entspricht dem Verkehrswert (= Marktwert) nach § 194 BauGB
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