- Abstandsflächen
Zur Sicherung einer ausreichenden Tagesbelichtung, des Brandschutzes
und zum Schutz des Nachbarn, müssen vor den
Außenwänden von oberirdischen Gebäuden die
Abstandsflächen freigehalten werden. Die Berechnung der
Abstandsflächen ist in der Sächsischen Bauordnung vom 28. Mai 2004 im § 6 geregelt.
- Nachbarrecht in Sachsen
Das privatrechtliche Nachbarrecht wird durch das Bürgerliche
Gesetzbuch (BGB), als Bundesrecht, und landesrechtlich durch das
Sächsiches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG) geregelt.
Das Sächsiches Nachbarrechtsgesetz regelt allein
privatrechliche Ansprüche.
Es stellt dem jeweils Berechtigten frei, ob er die sich ergebenden
Ansprüche überhaupt geltend machen will.
Im SächsNRG werden Regelungen zu folgenden Themen getroffen:
- Einfriedungen
(Einfriedungsrecht, Abstand von der Grenze)
- Grenzabstände
für Pflanzen (Bestimmung des Abstandes, Anspruch auf
Beseitigung)
- Bodenerhöhungen
und Aufschichtungen (Grenzabstand)
- Duldung
von Leitungen (Unterhaltung der Leitungen, Betretungsrecht)
- Hammerschlags-,
Leiter- und Schaufelschlagrecht
- Ableitung
des Niederschlagswassers
- Hochführen
von Schornsteinen, Lüftungsschächten und
Antennenanlagen
- Einfriedungsrecht (SächsNRG)
Weder aus dem BGB (§ 903, 905) noch aus dem SächsNRG
ergibt sich eine
Einfriedungspflicht!
Ausnahme: Der Eigentümer gefährdet ohne Einfriedung
das Leben oder die Sicherheit anderer Personen (z.B. durch Hunde oder
einen tiefen Teich).
- Wer eine
Einfriedung auf seinem Grundstück errichtet, trägt
die Errichtungs- und Erhaltungskosten und ist auch
Alleineigentümer.
- Soweit
die Einfriedungen ortsüblich sind, dürfen sie auch
auf der Grenze errichtet werden.
Der Nachbar hat dem Eigentümer die Errichtung der
ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze, nach § 27
Abs.1 Satz1 SächsNRG, zwei Monate vor Baubeginn anzuzeigen.
Der Errichtende bleibt Alleineigentümer, wenn die Einfriedung
auf der Grenze errichtet wird. Die Unterhaltung muss später
gemeinsam erfolgen.
- Einfriedung
bei Grundstücksgrenzen zu Flächen, die dem
Gemeingebrauch dienen, dürfen nicht auf die Grenze gesetzt
werden.
Darunter fallen z.B. öffentliche Straßen und Wege sowie
Grünflächen und Gewässer soweit diese
entweder durch Gebrauch oder durch Gesetz (SächsWG) zum
Gemeingebrauch berechtigen.
- Eine
Einfriedung muss von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten
Grundstücks des Nachbarn 0,6 m zurückbleiben, wenn
beide Grundstücke außerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils liegen und nicht in einem Bebauungsplan als
Baugebiet ausgewiesen sind.
- Hammerschlags-, Leiter- und
Schaufelschlagsrecht (SächsNRG)
Ist das Recht, das angrenzende Grundstück zum Zweck der
Errichtung, Veränderung, Reinigung, Unterhaltung oder
Beseitigung eines Gebäudes zu betreten.
Zur Durchführung von Bauarbeiten berechtigt das Leiterrecht
zum Aufstellen von Gerüsten oder Leitern.
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