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Ingenieurvermessung


Absteckung 

(inklusive Gebäudeabsteckung und Absteckung von Gebäudeteilen)


In einem ersten Arbeitsschritt werden die nach Baugenehmigung maßgebenden Unterlagen herangezogen, um das geplante Gebäude entsprechend der genehmigten Planunterlagen in seinen Aßenmaßen und im Bezug zu den Flurstücksgrenzen zu berechnen. Unmittelbar vor Baubeginn werden, mit der sogenannten Grobabsteckung, die Gebäudeeckpunkte durch Pfähle in der Örtlichkeit gekennzeichnet. Anschließend kann die bauausführende Firma mit dem Aushub der Baugrube beginnen. Bei der nun folgenden Feinabsteckung wird das Schnurgerüst gestellt und darauf mit Nägeln die Gebäudeachsen markiert.
Bauleitung und Auftraggeber erhalten einen Absteckriss, auf dem die örtlichen Arbeiten zeichnerisch und zahlenmäßig dokumentiert sind.





Amtlicher Lageplän nach § 9 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung


Ein solcher Lageplan enthält neben der Topographie weitere wichtige Angaben, die das Bauordnungsamt zur Beurteilung und für die Erteilung der Baugenehmigung eines Bauvorhabens benötigt. Insbesondere sind dies die Flurstücksgrenzen und das geplante Bauwerk mit den Abstandsflächen der geplanten und der vorhandenen Bebauung, soweit diese von Bedeutung sind.

Die Erstellung erfolgt auf der Grundlage eigener Bestandsaufnahmemessungen am künfigen Standort und der Einarbeitung des geplanten Bauwerkes nach den Unterlagen des Architekten.
Im zugehörigen schriftlichen Teil wird neben weiteren relevanten Angaben die Berechnung der Abstandsflächen nachgewiesen.


Beispiel für einen amtlichen Lageplan zum Bauantrag n. § 9 DVOSächsBO :

(Großansicht mit Klick auf die Grafik)

Beispiel für einen Lageplan zum Bauantrag n. § 9 DVOSächsBO


Lage- und Höhenplan

Beispiele (Großansicht mit Klick auf die Grafik)

Auszug aus einem Lage- und Höhenplan





Begriffserklärungen
Erläuterung einiger Begriffe, welche in direktem und indirekten Zusammenhang mit Ingenieurvermessungen stehen :


  • Abstandsflächen
    Zur Sicherung einer ausreichenden Tagesbelichtung, des Brandschutzes und zum Schutz des Nachbarn, müssen vor den Außenwänden von oberirdischen Gebäuden die Abstandsflächen freigehalten werden. Die Berechnung der Abstandsflächen ist in der Sächsischen Bauordnung vom 28. Mai 2004 im § 6 geregelt.

  • Nachbarrecht in Sachsen
    Das privatrechtliche Nachbarrecht wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), als Bundesrecht, und landesrechtlich durch das Sächsiches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG) geregelt.


    Das Sächsiches Nachbarrechtsgesetz regelt allein privatrechliche Ansprüche. Es stellt dem jeweils Berechtigten frei, ob er die sich ergebenden Ansprüche überhaupt geltend machen will. Im SächsNRG werden Regelungen zu folgenden Themen getroffen:
    • Einfriedungen (Einfriedungsrecht, Abstand von der Grenze)
    • Grenzabstände für Pflanzen (Bestimmung des Abstandes, Anspruch auf Beseitigung)
    • Bodenerhöhungen und Aufschichtungen (Grenzabstand)
    • Duldung von Leitungen (Unterhaltung der Leitungen, Betretungsrecht)
    • Hammerschlags-, Leiter- und Schaufelschlagrecht
    • Ableitung des Niederschlagswassers
    • Hochführen von Schornsteinen, Lüftungsschächten und Antennenanlagen

  • Einfriedungsrecht (SächsNRG)
    Weder aus dem BGB (§ 903, 905) noch aus dem SächsNRG ergibt sich eine Einfriedungspflicht!

    Ausnahme: Der Eigentümer gefährdet ohne Einfriedung das Leben oder die Sicherheit anderer Personen (z.B. durch Hunde oder einen tiefen Teich).
    • Wer eine Einfriedung auf seinem Grundstück errichtet, trägt die Errichtungs- und Erhaltungskosten und ist auch Alleineigentümer.
    • Soweit die Einfriedungen ortsüblich sind, dürfen sie auch auf der Grenze errichtet werden.
      Der Nachbar hat dem Eigentümer die Errichtung der ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze, nach § 27 Abs.1 Satz1 SächsNRG, zwei Monate vor Baubeginn anzuzeigen.
      Der Errichtende bleibt Alleineigentümer, wenn die Einfriedung auf der Grenze errichtet wird. Die Unterhaltung muss später gemeinsam erfolgen.
    • Einfriedung bei Grundstücksgrenzen zu Flächen, die dem Gemeingebrauch dienen, dürfen nicht auf die Grenze gesetzt werden.
      Darunter fallen z.B. öffentliche Straßen und Wege sowie Grünflächen und Gewässer soweit diese entweder durch Gebrauch oder durch Gesetz (SächsWG) zum Gemeingebrauch berechtigen.
    • Eine Einfriedung muss von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks des Nachbarn 0,6 m zurückbleiben, wenn beide Grundstücke außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und nicht in einem Bebauungsplan als Baugebiet ausgewiesen sind.

  • Hammerschlags-, Leiter- und Schaufelschlagsrecht (SächsNRG)
    Ist das Recht, das angrenzende Grundstück zum Zweck der Errichtung, Veränderung, Reinigung, Unterhaltung oder Beseitigung eines Gebäudes zu betreten.
    Zur Durchführung von Bauarbeiten berechtigt das Leiterrecht zum Aufstellen von Gerüsten oder Leitern.