| ALK
... die Automatisierte Liegenschaftskarte
ist ein sich seit 1998 im stufenweisen Aufbau befindliches bundesweites
Gemeinschaftsprojekt der Arbeitsgemeinschaft der
Vermessungsverwaltungen der Bundesländer der Bundesrepublik
(AdV).
Mit deren Realisierung wird die Umstellung des Liegenschaftskatasters
vom klassischen analogen Zahlen- und Kartenwerk in ein automatisiertes,
digitales, blattschnittfreies und objektbezogenes System vollzogen.
Die ALK umfaßt den gesamten Inhalt der amtlichen analogen
Liegenschaftskarte. Die Grundrißelemente werden in
objektorientierter und vektorieller Form gespeichert und sind in Folien
und Objekte strukturiert.
Die Liegenschaftskarte wird in Sachsen von den unteren
Vermessungsbehörden mit dem Verfahren Automatisierte
Liegenschaftskarte (ALK) in einer Datenbank geführt.
Mit diesen Eigenschaften ausgestattet, bildet die ALK die Basis
für die raum- und grundstücksbezogene Arbeit mit
Geoinformationssystemen. Sie gehört mittlerweile in fast allen
behördlichen GIS zur grundlegenden Ausstattung mit Geodaten.
ALB
... das Automatisierte Liegenschaftsbuch
im Freistaat Sachsen enthält flächendeckende,
tagaktuelle und interessenneutral geführte Informationen und
Daten über die Verhältnisse an Grund und Boden.
Die ALB-Daten werden von der Vermessungs- und der Grundbuchverwaltung
gemeinsam fortgeführt und genutzt.
Mit ihrem Informationsgehalt (Flurstücksdaten, Buchungsdaten,
Eigentümerdaten) sind die ALB-Daten wichtige Komponenten zum
Aufbau eines Geoinformationssystems wie zum Beispiel eines
Auskunftssystems in Kommunen und Verwaltungen.
Die Benutzung des des ALB ist im Sächsisches Vermessungs- und
Geobasisinformationsgesetz –(SächsVermGeoG)
geregelt.
Abmarkung
... dient der dauerhaften Kennzeichnung von Grenzpunkten in der
Örtlichkeit.
Dabei richtet sich die Art (Grenzstein, Kunststoffgrenzmarke,
Grenzbolzen usw.) der Abmarkung
nach den örtlichen Gegebenheiten.
Grenzmarken werden nach Möglichkeit bodengleich eingebracht.
Ist aufgrund der örtlichen Verhältnisse die Abmarkung
einzelner Grenzpunkte nicht
möglich(unzumutbare Schäden durch das Einbringen, ein
nicht
zu beseitigendes Hindernis, Lage im
oder am Bett von Gewässern...), dann wird von der Abmarkung
abgesehen, bzw. die Abmarkung ausgesetzt. Der jeweilige Punkt ist
trotzdem
lagemäßig erfasst und die Aussetzung kann jederzeit
aufgehoben werden .
Bekanntgabe der Ergebnisse der
Grenzwiederherstellung und Abmarkung
Dieser Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung informiert Sie als
Betroffene über den durch einen ÖbV gesetzten
Verwaltungsakt
nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG § 35).
Sie erhalten schriftlich oder in Form von öffentlicher
ortsüblicher Bekanntgabe (zum Beispiel im Amtsblatt)
Mitteilung,
an welchen Grenzpunkten Ihres Flurstück`s Abmarkungsarbeiten
ausgeführt wurden.
Flurstück
... zusammenhängender, geometrisch eindeutig begrenzter Teil
der
Erdoberfläche, der durch einen geschlossenen Linienzug
begrenzt
und unter einer besonderen Nummer im Liegenschaftskataster
geführt
wird. Das Flurstück ist vor Flur,
Gemarkung und Gemeinde die kleinste geführte Einheit im
Liegenschaftskataster.
Die Bildung eines Flurstücks erfolgt in der Regel auf der
Grundlage einer Katastervermessung.
Geodaten
... sind Daten mit einem Raumbezug. Es wird
unterschieden zwischen den Geobasisdaten, wie sie der Staatsbetrieb
Geobasisinformation und Vermessung Sachsen anbietet. Dazu
gehören das Straßennetz, postalische und
administrative Grenzen.
Der zweite Bereich sind die speziellen Geofachdaten.
Grundstück
... bildet sich aus ein oder mehreren Flurstücken ein und
desselben Eigentümers. Die bestehende
dingliche Rechtslage wird im Grundbuch, einem öffentlichen
Register, nachgewiesen.
Grundbuch
... ist ein öffentliches Buch, in dem die
Rechtsverhältnisse
an Grundstücken sicher und zuverlässig und mit
rechtlich
verbindlicher Wirkung gegen Dritte registriert werden.
Das Grundbuch ist somit die Basis für sichere
Eigentumsverhältnisse und Belastungen an
Grundstücken.
Die Grundbucheintragungen gelten als richtig und für jedermann
verbindlich.
Das Grundbuch besitzt "öffentlichen Glauben". Wer sich also
über private dingliche Rechte an einem Grundstück
informieren
möchte, kann sich auf die Eintragungen im Grundbuch verlassen.
Katasternachweis
... ist die Grundlage der Katastervermessungen und Grenzfeststellungen.
In ihm sind die
Flurstücksgrenzen zahlenmäßig (z. Bsp.
Neumessungsrisse und Handrisse mit Bemaßung)
und graphisch (Flurkarte ,Urkarten,
Meßtischblätter...) festgelegt.
Lagefestpunkte
... Katastervermessungen und Grenzfeststellungen werden auf
Lagefestpunkte im amtlichen
Bezugssystem-Lage bezogen. Die AP (Aufnahmepunkte) und TP
(Trigonometrische Festpunkte) bilden das Lagefestpunktfeld.
Die Vermessungsmarken sind von den Eigentümern, auf deren
Grundstück sie liegen, zu dulden und jede
Beschädigung/Entfernung ist zu unterlassen.
Liegenschaftskataster Sachsen
...(LiKa) ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im
Sinne der Grundbuchordnung, in jeweils geltender Fassung. Die
Buchungseinheit des LiKa ist das Flurstück.
Im LiKa werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen,
flächendeckend Flurstücke mit ihren
Ordnungsmerkmalen,
Flurstücksgrenzen, Lagebezeichnungen,
Flächengrößen sowie deren Nutzung und
Gebäude
geführt.
Es wird von den entsprechenden Ämtern der Landkreise und
Kreisfreien Städte vorgehalten und berechtigte Personen
können dort in die Unterlagen Einsicht nehmen.
ÖbV
... "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure" in Sachsen
sind
freiberuflich tätige Vermessungsingenieure, welche auf Antrag
und
unter bestimmten Vorraussetzungen vom Sächsischen
Staatsministerium des Innern in dieses Amt bestellt werden. Sie
unterliegen der oberen Vermessungsbehörde.
ÖbV sind befugt, auf Auftrag der Eigentümer oder
anderer
Berechtigter tätig zu werden und können im gesamten
Gebiet
des Freistaates Sachsen Katastervermessungen und Abmarkungen
durchführen.
Gesetzliche Grundlagen:
Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz
–SächsVermGeoG §2 (1)Nr.4
Sächsische Verordnung über Öffentlich
bestellte Vermessungsingenieure –
SächsÖbVVO
SächsVermGeoG
... über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
sowie
die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat
Sachsen
Auszüge aus dem Gesetz:
§ 1 Amtliches Vermessungswesen:
(1) Das amtliche Vermessungswesen umfasst
1. die Landesvermessung,
2. das Liegenschaftskataster einschließlich
Katastervermessungen und Abmarkungen
3. den Nachweis der Grenzen des Freistaates Sachsen.
§ 2 Zuständigkeiten:
(2) Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens nehmen wahr
... 4. die im Freistaat Sachsen beliehenen Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieure.
(5) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind
für die Katastervermessungen und Abmarkungen
zuständig.
§ 5 Betreten von Flurstücken und baulichen Anlagen:
(1) Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, sind befugt,
Flurstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren
sowie
die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können bei einer
Katastervermessung oder Abmarkung Personen hinzuziehen, die am Ergebnis
dieser Arbeiten ein rechtliches Interesse haben. Das Betreten von
Wohnungen ist nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers
zulässig.
...
(2) Dem Eigentümer eines Flurstücks oder einer
baulichen
Anlage, bei Wohnungseigentum dem Verwalter, ist die Absicht, das
Flurstück oder die bauliche Anlage zu betreten oder zu
befahren,
rechtzeitig anzukündigen. Der Besitzer eines
Flurstückes oder
einer baulichen Anlage soll über die Absicht des Betretens
oder
Befahrens informiert werden.
§ 6 Pflichten von Eigentümern, Behörden und
Dritten:
(1) Eigentümer, Erbbauberechtigte und Besitzer haben
Vermessungs-
und Grenzmarken sowie Einrichtungen zu deren Schutz oder Signalisierung
auf ihren Flurstücken oder an ihren baulichen Anlagen ohne
Entschädigung zu dulden. Handlungen, die die Erkennbarkeit
oder
Verwendbarkeit beeinträchtigen können, sind zu
unterlassen.
Verwaltungsakt
... ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche
Maßnahme, die
eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts
trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen
gerichtet ist.
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen
nach allgemeinen
Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die
öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre
Benutzung durch die
Allgemeinheit betrifft (nach VwVfG § 35).
Ein Verwaltungsakt, der durch die Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure gesetzt wird, ist insbesondere die Abmarkung.
Die Erläuterungen beziehen sich auf Inhalte des
Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz
–SächsVermGeoG und dessen Verordnungen und
Verwaltungsvorschriften, erlassen vom Sächsischen
Staatsministerium des Innern.
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