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Katastervermessung


Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbV) in Sachsen sind mit der Wahrnehmung hoheitlicher Vermessungsaufgaben beliehen.

Mit dem Sächsischen Vermessungsgesetz (SächsVermG) vom 12.Mai 2003, das am 1. September 2003 in Kraft trat, wurde die bisher auch von den Staatlichen Vermessungsämtern wahrgenommene Katastervermessung vollständig auf die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbV) übertragen.

Dieses Sächsische Vermessungsgesetz (SächsVermG) wurde durch das Sächsische Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz (SächsVermGeoG) vom 29. Januar 2009 mehr zu diesem Thema abgelöst.




Beantragung von Kartenauszügen / Katasterunterlagen

Mit der Kreisgebietsreform 2008 in Sachsen, wurden die ehemals 22 auf 10 Landkreise und die 7 kreisfreien Städte auf 3 reduziert. Die Staatlichen Vermessungsämter wurden aufgelöst.
Die Aufgaben der Vermessungsverwaltung im Bereich der unteren Behörde werden seit dem Inkraftreten des "Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung" (SächsVwNG) vom 1.August 2008 auf kommunaler Seite von den Landkreisen und Kreisfreien Städten wahrgenommen.
Sie sind somit für die Führung der Flurstücke in Sachsen, dem Liegenschaftskataster zuständig.

Gern unterstützen wir Sie bei der Beantragung von Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster, zum Beispiel dem Antrag auf einen Kartenauszug, um Ihnen unnötige Wege zu ersparen. Kontaktieren Sie uns bei Bedarf!

Zuständige Stellen in unserem Gebiet von Sachsen:
Landkreis Leipzig - Landratsamt Landkreis Leipzig in 04552 Borna
Leipzig Stadt - Amt für Geoinformation und Bodenordnung in 04092 Leipzig
Landkreis Nordsachsen - Landratsamt Nordsachsen in 04860 Torgau



Was versteht man unter Katastervermessungen?

Katastervermessungen sind Messungen zur Fortführung und Laufendhaltung des Liegenschaftskatasters mehr zu diesem Thema. Sie dienen der Bestimmung von Flurstücksgrenzen sowie der Aufnahme von Gebäuden und der Nutzung von Flurstücken.
Formen der Katastervermessung sind die Grenzwiederherstellung (Grenzermittlung), die Grenzfeststellung (Zerlegung), die Auflösung ungetrennter Hofräume sowie vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit angeordneten Flurneuordnungsverfahren.
Die Ergebnisse werden in Form von Vermessungsschriften, Karten und Zahlenwerken in den Staatlichen Vermessungsämtern von Sachsen geführt.

Katastervermessungen sind entsprechend des Sächsischen Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz (SächsVermGeoG) hoheitliche Aufgaben, die nach §2 (1)Nr.4 von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbV) mehr zu diesem Thema wahr genommen werden.

Nach Beantragung einer Katastervermessung fordern wir die für das zu vermessende Flurstück gültigen amtlichen Unterlagen (⇒ Katasternachweise) von dem zuständigen Staatlichen Vermessungsamt an. Anschließend führen wir im Innen- und Außendienst die erforderlichen Arbeiten durch und reichen die Ergebnisse anschließend zur Einarbeitung in das Liegenschaftskataster beim Staatlichen Vermessungsamt ein.




Voraussetzung für unsere Tätigkeit ist ein schriftlicher "Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung", gestellt durch mindestens einen Eigentümer des zu vermessenden Flurstücks.


Öffnet den AntragFormularvordruck: "Antrag auf Katastervermessung" für Sie zum herunterladen und ausdrucken
(Mauszeiger auf "Antrag.." positionieren, anschließend rechte Maustaste und "Ziel speichern unter..." wählen)
Hinweis: Das Formular im PDF-Format benötigt den Adobe Reader HomepageAdobe Reader auf Ihrem PC.



3 Fälle für typische Katastervermessungen:


Fall 1
Sie kennen den genauen Grenzverlauf Ihres Grundstücks nicht und möchten zum Beispiel einen neuen Zaun errichten, Bepflanzungen vornehmen oder einen Carport in Grenznähe errichten und Unstimmigkeiten mit Ihren Nachbarn vorbeugen?

Dann empfehlen wir Ihnen, eine ⇒ Grenzermittlung durchführen zu lassen.

Fall 2
Sie planen einen Teil eines größeren Flurstücks erwerben, verkaufen oder ein Flurstück zwischen den Erben einer Erbengemeischaft aufteilen?

Als Vorraussetzung für die Abschreibung eines Grundstücksteils (Teilung) beim Grundbuchamt ist eine ⇒ Grenzfeststellung (auch Zerlegungsmessung genannt) notwendig.

Fall 3
In Ihrem amtlichen Auszug der Flurkarte sind noch keine bzw. alte und somit nicht mehr dem örtlichen Bestand entsprechende Gebäude eingezeichnet? Sie haben auf Ihrem Grundstück ein neues massives Gebäude errichtet?

Es wird eine ⇒ Gebäudeeinmessung vorgenommen und der Gebäudebestand wird anschließend beim zuständigen Vermessungsamt in der amtlichen Flurkarte aktualisiert.



Grenzwiederherstellung / Grenzermittlung


... hier werden die Grenzpunkte des beantragten Flurstückes nach den vorhandenen amtlichen Unterlagen aus dem Liegenschaftkataster überprüft.

  • Bestehende Grenzpunkte in der Örtlichkeit werden auf ihre unveränderte Lage hin kontrolliert.
  • Beschädigte, fehlende oder nach dem Katasternachweis unrichtig stehende Grenzmarken stellen sogenannte Abmarkungsmängel dar und werden von uns behoben.
  • Das heißt, die Grenzpunkte werden je nach Bodenbeschaffenheit durch Grenzsteine, Kunststoffgrenzmarken, Grenzbolzen ersetzt und somit in der Örtlichkeit dauerhaft kenntlich gemacht.
  • Bei einem Grenztermin werden Ihnen anschließend die ermittelten Flurstücksgrenzen an Ort und Stelle erläutert und vorgewiesen. Die Beteiligten erhalten die Möglichkeit sich zur Bestimmung der Flurstücksgrenzen zu äußern.
  • (Sie erhalten von uns eine Bekanntgabe der Ergebnisse der Grenzwiederherstellung und Abmarkung.)
  • Vom zuständigen Vermessungsamt wird die Messung in das Liegenschaftskataster eingearbeitet und Sie erhalten anschließend einen amtlichen Bescheid über die Fortführung des Liegenschaftskatasters.



Grenzfeststellung (Zerlegung)


... ist die Bildung von zwei oder mehreren Flurstücken aus einem Flurstück.

  • Diese Zerlegungsvermessung ist Vorraussetzung für die Abschreibung eines Grundstücksteils beim Grundbuchamt.
  • Alle Teile bekommen eine neue Flurstücksnummer.
  • Die Zerlegung setzt zumeist eine Grenzwiederherstellung voraus bzw. schließt diese mit ein.
  • Die neuen Flurstücksgrenzen werden mit allen Beteiligten gemeinsam abgestimmt und anschließend von uns soweit örtlich möglich, dauerhaft mit Grenzmarken (Granitgrenzsteine, Kunststoffgrenzmarken, Grenzbolzen...), abgemarkt.
  • Bei einem Grenztermin werden Ihnen die ermittelten Flurstücksgrenzen an Ort und Stelle erläutert und vorgewiesen. Die Beteiligten erhalten die Möglichkeit sich zur Bestimmung der Flurstücksgrenzen zu äußern.
    (Sie erhalten von uns eine Bekanntgabe der Ergebnisse der Grenzwiederherstellung und Abmarkung.)
  • Vom zuständigen Vermessungsamt wird die Messung in das Liegenschaftskatater eingearbeitet und Sie erhalten anschließend einen amtlichen Bescheid über die Fortführung des Liegenschaftskatasters.
Beispielskizze Grenzfeststellung


Gebäudeeinmessung

... bei der Einmessung eines Gebäudes werden die wesentlichen Gebäudepunkte des äußeren Umrings sowie Nutzung und Lagebezeichnung erfasst.

Wenn ein Gebäude neu errichtet oder in seinen Außenmaßen wesentlich verändert wird, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskatasters auf seine Kosten zu veranlassen. Die Gebäudeaufnahme kann bei einem ÖbV beantragt werden. Bei einem vollständigen Abbruch eines Gebäudes genügt eine schriftliche Mitteilung des Grundstückseigentümers an das zuständige Staatliche bzw. Städtische Vermessungsamt.

Beispielskizze Gebäudeeinmessung


Flurbereinigung / Flurneuordnung


Verfahren dieser Art werden von den Flurbereinigungsbehörden durchgeführt und bedürfen der Zustimmung der Eigentümer. Grundlage für solche Verfahren ist das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG).
Ziel ist es, jeweils verstreut liegende Flurstücke eines Eigentümers in einer Gemarkung zu einer sinnvollen Einheit zusammenzuführen. Es werden dabei insbesondere landwirtschaftliche Nutzflächen behandelt. Das Verfahrensgebiet wird zu Beginn festgelegt und umfasst meist eine Gemarkung.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure unterstützen oftmals die Flurbereinigungsbehörden im Rahmen solcher Verfahren und erledigen den vermessungstechnischen Teil.

Verfahren nach Flurbereinigungsgesetz dienen als flächendeckendes und fachübergreifendes Instrument zur:

  • umfassenden Neuordnung ländlichen Grundbesitzes
  • Verbesserung der Infrastruktur
  • ganzheitlichen Dorfentwicklung
  • Landschaftspflege zum Schutz der Natur



Auflösung ungetrennter Hofräume (kurz: UH)

UH`s sind bebaute oder ehemals bebaute, aber noch völlig unvermessene Grundstücke in ehemals preußischen Gebieten in Nordsachsen.

  • Ein UH besteht aus mehreren ⇒ Grundstücken und seinen Eigentümern.
  • In der Liegenschaftskarte ist der UH als von einer äußeren Umringslinie begrenzte Fläche dargestellt und mit einer Flurstücksnummer versehen.
  • Jeder Eigentümer besitzt lediglich einen "Anteil an einem ungetrennten Hofraum", ohne festgelegte Grenzen, Fläche und Lage in der Flurkarte.
  • Im Automatisierten Liegenschaftsbuch ( ALB ) werden sie als Ganzes unter der Bezeichnung "ungetrennte Hofräume" mit Angabe des gesamten Flächeninhaltes geführt.

Dieser Zustand birgt eine hohe Rechtsunsicherheit und führt zu Beeinträchtigungen im Grundstücksverkehr. Um diese Unsicherheiten zu lösen wurde das Bodensonderungsgesetz (BoSoG vom 20.Dezember 1993) erlassen. Damit wurden die Vermessungsverwaltungen ermächtigt, diese UH`s in einem behördlichen Verfahren von Amts wegen zweckmäßig und zeitsparend bis zum Jahr 2010 aufzulösen.

Die Erledigung von vermessungstechnischen Aufgaben bei der Auflösung solcher Gebiete, wird von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ( ⇒ ÖbV ) wahrgenommen.

Bild links vor der Auflösung / Bild rechts nach erfolgter Auflösung

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Kosten einer Vermessung


Die Gebühren für Katasterfortführungsvermessungen werden entsprechend der Sächsischen Vermessungskostenverordnung (SächsVermKVO vom 1.September 2003, SächsGVBl. S.349) erhoben.
Die Staatlichen bzw. Städtischen Vermessungsämter erheben beim Antragsteller weitere Gebühren für die Übermittlung der Vorbereitungsdaten und für die Übernahme der Ergebnisse der Katastervermessungen in das Liegenschaftskataster.

Wir erstellen für Sie bei Bedarf eine Kostenschätzung. Die tatsächlich anfallenden Gebühren ergeben sich nach Art und Umfang der Arbeiten und können erst nach Abschluß der Vermessung exakt angegeben werden.





Begriffserklärungen


Erläuterung einiger Begriffe, welche in direktem und indirekten Zusammenhang mit Katastervermessungen stehen :

  • ALK

    ... die Automatisierte Liegenschaftskarte ist ein sich seit 1998 im stufenweisen Aufbau befindliches bundesweites Gemeinschaftsprojekt der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Bundesländer der Bundesrepublik (AdV).
    Mit deren Realisierung wird die Umstellung des Liegenschaftskatasters vom klassischen analogen Zahlen- und Kartenwerk in ein automatisiertes, digitales, blattschnittfreies und objektbezogenes System vollzogen.
    Die ALK umfaßt den gesamten Inhalt der amtlichen analogen Liegenschaftskarte. Die Grundrißelemente werden in objektorientierter und vektorieller Form gespeichert und sind in Folien und Objekte strukturiert. Die Liegenschaftskarte wird in Sachsen von den unteren Vermessungsbehörden mit dem Verfahren Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) in einer Datenbank geführt.

    Mit diesen Eigenschaften ausgestattet, bildet die ALK die Basis für die raum- und grundstücksbezogene Arbeit mit Geoinformationssystemen. Sie gehört mittlerweile in fast allen behördlichen GIS zur grundlegenden Ausstattung mit Geodaten.


    ALB

    ... das Automatisierte Liegenschaftsbuch im Freistaat Sachsen enthält flächendeckende, tagaktuelle und interessenneutral geführte Informationen und Daten über die Verhältnisse an Grund und Boden.
    Die ALB-Daten werden von der Vermessungs- und der Grundbuchverwaltung gemeinsam fortgeführt und genutzt.
    Mit ihrem Informationsgehalt (Flurstücksdaten, Buchungsdaten, Eigentümerdaten) sind die ALB-Daten wichtige Komponenten zum Aufbau eines Geoinformationssystems wie zum Beispiel eines Auskunftssystems in Kommunen und Verwaltungen.
    Die Benutzung des des ALB ist im Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz –(SächsVermGeoG) geregelt.


  • Abmarkung
    ... dient der dauerhaften Kennzeichnung von Grenzpunkten in der Örtlichkeit. Dabei richtet sich die Art (Grenzstein, Kunststoffgrenzmarke, Grenzbolzen usw.) der Abmarkung nach den örtlichen Gegebenheiten.
    Grenzmarken werden nach Möglichkeit bodengleich eingebracht.

    Ist aufgrund der örtlichen Verhältnisse die Abmarkung einzelner Grenzpunkte nicht möglich(unzumutbare Schäden durch das Einbringen, ein nicht zu beseitigendes Hindernis, Lage im oder am Bett von Gewässern...), dann wird von der Abmarkung abgesehen, bzw. die Abmarkung ausgesetzt. Der jeweilige Punkt ist trotzdem lagemäßig erfasst und die Aussetzung kann jederzeit aufgehoben werden .

  • Bekanntgabe der Ergebnisse der Grenzwiederherstellung und Abmarkung
    Dieser Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung informiert Sie als Betroffene über den durch einen ÖbV gesetzten Verwaltungsakt nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG § 35).
    Sie erhalten schriftlich oder in Form von öffentlicher ortsüblicher Bekanntgabe (zum Beispiel im Amtsblatt) Mitteilung, an welchen Grenzpunkten Ihres Flurstück`s Abmarkungsarbeiten ausgeführt wurden.

  • Flurstück
    ... zusammenhängender, geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche, der durch einen geschlossenen Linienzug begrenzt und unter einer besonderen Nummer im Liegenschaftskataster geführt wird. Das Flurstück ist vor Flur, Gemarkung und Gemeinde die kleinste geführte Einheit im Liegenschaftskataster. Die Bildung eines Flurstücks erfolgt in der Regel auf der Grundlage einer Katastervermessung.


  • Geodaten

    ... sind Daten mit einem Raumbezug. Es wird unterschieden zwischen den Geobasisdaten, wie sie der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen anbietet. Dazu gehören das Straßennetz, postalische und administrative Grenzen. Der zweite Bereich sind die speziellen Geofachdaten.



  • Grundstück
    ... bildet sich aus ein oder mehreren Flurstücken ein und desselben Eigentümers. Die bestehende dingliche Rechtslage wird im Grundbuch, einem öffentlichen Register, nachgewiesen.

  • Grundbuch
    ... ist ein öffentliches Buch, in dem die Rechtsverhältnisse an Grundstücken sicher und zuverlässig und mit rechtlich verbindlicher Wirkung gegen Dritte registriert werden.

    Das Grundbuch ist somit die Basis für sichere Eigentumsverhältnisse und Belastungen an Grundstücken. Die Grundbucheintragungen gelten als richtig und für jedermann verbindlich. Das Grundbuch besitzt "öffentlichen Glauben". Wer sich also über private dingliche Rechte an einem Grundstück informieren möchte, kann sich auf die Eintragungen im Grundbuch verlassen.

  • Katasternachweis
    ... ist die Grundlage der Katastervermessungen und Grenzfeststellungen. In ihm sind die Flurstücksgrenzen zahlenmäßig (z. Bsp. Neumessungsrisse und Handrisse mit Bemaßung) und graphisch (Flurkarte ,Urkarten, Meßtischblätter...) festgelegt.


  • Lagefestpunkte
    ... Katastervermessungen und Grenzfeststellungen werden auf Lagefestpunkte im amtlichen Bezugssystem-Lage bezogen. Die AP (Aufnahmepunkte) und TP (Trigonometrische Festpunkte) bilden das Lagefestpunktfeld. Die Vermessungsmarken sind von den Eigentümern, auf deren Grundstück sie liegen, zu dulden und jede Beschädigung/Entfernung ist zu unterlassen.

  • Liegenschaftskataster Sachsen
    ...(LiKa) ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung, in jeweils geltender Fassung. Die Buchungseinheit des LiKa ist das Flurstück.
    Im LiKa werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen, flächendeckend Flurstücke mit ihren Ordnungsmerkmalen, Flurstücksgrenzen, Lagebezeichnungen, Flächengrößen sowie deren Nutzung und Gebäude geführt.
    Es wird von den entsprechenden Ämtern der Landkreise und Kreisfreien Städte vorgehalten und berechtigte Personen können dort in die Unterlagen Einsicht nehmen.

  • ÖbV
    ... "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure" in Sachsen sind freiberuflich tätige Vermessungsingenieure, welche auf Antrag und unter bestimmten Vorraussetzungen vom Sächsischen Staatsministerium des Innern in dieses Amt bestellt werden. Sie unterliegen der oberen Vermessungsbehörde.
    ÖbV sind befugt, auf Auftrag der Eigentümer oder anderer Berechtigter tätig zu werden und können im gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen Katastervermessungen und Abmarkungen durchführen.
    Gesetzliche Grundlagen:
    Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz –SächsVermGeoG §2 (1)Nr.4
    Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure – SächsÖbVVO


  • SächsVermGeoG
    ... über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen

    Auszüge aus dem Gesetz:

    § 1 Amtliches Vermessungswesen:
    (1) Das amtliche Vermessungswesen umfasst
    1. die Landesvermessung, 2. das Liegenschaftskataster einschließlich Katastervermessungen und Abmarkungen 3. den Nachweis der Grenzen des Freistaates Sachsen.

    § 2 Zuständigkeiten:
    (2) Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens nehmen wahr
      ... 4. die im Freistaat Sachsen beliehenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
    (5) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind für die Katastervermessungen und Abmarkungen zuständig.

    § 5 Betreten von Flurstücken und baulichen Anlagen:
    (1) Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, sind befugt, Flurstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren sowie die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können bei einer Katastervermessung oder Abmarkung Personen hinzuziehen, die am Ergebnis dieser Arbeiten ein rechtliches Interesse haben. Das Betreten von Wohnungen ist nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers zulässig. ...
    (2) Dem Eigentümer eines Flurstücks oder einer baulichen Anlage, bei Wohnungseigentum dem Verwalter, ist die Absicht, das Flurstück oder die bauliche Anlage zu betreten oder zu befahren, rechtzeitig anzukündigen. Der Besitzer eines Flurstückes oder einer baulichen Anlage soll über die Absicht des Betretens oder Befahrens informiert werden.

    § 6 Pflichten von Eigentümern, Behörden und Dritten:
    (1) Eigentümer, Erbbauberechtigte und Besitzer haben Vermessungs- und Grenzmarken sowie Einrichtungen zu deren Schutz oder Signalisierung auf ihren Flurstücken oder an ihren baulichen Anlagen ohne Entschädigung zu dulden. Handlungen, die die Erkennbarkeit oder Verwendbarkeit beeinträchtigen können, sind zu unterlassen.


  • Verwaltungsakt

    ... ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft (nach VwVfG § 35).
    Ein Verwaltungsakt, der durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gesetzt wird, ist insbesondere die Abmarkung.


  • Die Erläuterungen beziehen sich auf Inhalte des Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz –SächsVermGeoG und dessen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, erlassen vom Sächsischen Staatsministerium des Innern.